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Unser "Eingriff" in die Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)



Hier die chronologische Aufarbeitung zu unserer aktuellen Meinungsverschiedenheit mit der Unteren Naturschutzbehörde:



Nutzung vor dem Grundstückskauf


Die Familie des Vorbesitzers hat früher das Grundstück als Kartoffelacker genutzt. Nachdem die Familie die eigene Landwirtschaft aufgegeben hatte, verpachtete sie das Grundstück an einen örtlichen Landwirt.


Dieser bewirtschaftete die Fläche als Mähwiese, d. h. er erhielt staatliche Subventionen dafür, dass er ausschließlich zu bestimmten Schnittzeitpunkten die Wiese mähte. Dadurch soll die Biodiversität gefördert werden. Die Wiese wird dadurch zu einer schön blühenden Magerwiese. Bisher haben wir dazu einen Vertrag zwischen dem Vorbesitzer und dem Eigentümer für die Zeit von 2012 bis 2022 vorliegen. Ältere Unterlagen sind vom Vorbesitzer nicht mehr vorhanden.


Zum Jahresende 2022 wurde der Pachtvertrag von Seiten des Vorbesitzers gekündigt.



 


Kauf des Grundstücks


Im März 2023 haben wir mit einem notariellen Kaufvertrag das Grundstück vom Vorbesitzer übernommen. Der Notar hat natürlich ins Grundbuch geschaut und wir das Grundstück hat den Status "Ackerfläche" weiterhin gehabt.


Da durch die 2015 beschlossene die Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die EU wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass man Ackerfläche mindestens alle 5 Jahre umbrechen muss um den Ackerstatus zu erhalten. Bricht man ihn nicht um verliert man automatisch den Status und es wird von staatlicher Seite als "Dauergrünland" umgewandelt.

AUSNAHME: Die Fläche erhielt staatliche Subventionen für die nicht-Nutzung, beispielsweise Brach- flächen oder eben o. g. Mähwiesen. Hier fängt die 5 Jahresfrist erst mit Ablauf der Subventionen an.


Aus diesem Grund haben wir nach dem Kauf das Grundstück umgebrochen. Auf der Fläche haben wir Effektive Mikroorgansimen ausgebracht und anschließend in bunter Mischung Blühplfanzen, Kräuter, Leguminosen und Gemüse ausgebracht. Das Ganze wurde dann durch Transfermulch bedeckt. So haben wir das Leben sowohl oberhalb als auch unterhalb der Erde belebt.

Im Sinne der Permakultur hätten wir statt dem Umbruch natürlich lieber die Fläche mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt und durch Mulch und Komposteinsatz Flächen für Gemüse entstehen lassen.




 


Meinungsverschiedenheit mit der Unteren Naturschutzbehörde



Naturschutzbehörde 1

Die Naturschutzbehörde wollte wissen, wer für den angeblich unerlaubten Umbruch verant-wortlich sei.


Hier für alle das genannte Gesetz:


Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.





Antwortschreiben 1

Da wir noch davon ausgingen, dass es sich hierbei um eine Verwechslung handelte antworteten wir direkt. Wir schrieben der Unteren Naturschutzbehörde, dass wir eine Ackerfläche gekauft und diese nun auch als solche nutzen. Anbei lieferten wir den Grundbuchauszug mit dem Ackerstatus.






Naturschutzbehörde 2

Die Naturschutzbehörde forschte noch einmal bei sich nach und behaarte immer noch darauf, dass die Fläche niemals Ackerfläche gewesen sei oder/und seit 2019 Wiese sei.





















Nun erfolgte auf unserer Seite ein Telefonmarath, denn wir konnten nicht verstehen, wie die Behörde nicht anerkennen konnte, dass es sich um Ackerfläche handelte.


Zuerst riefen wir beim Notar an. Dieser konnte es sich auch nicht erklären. Bei der Einsicht in den aktuellen Grundbuchauszug stand jedoch plötzlich "Landwirtschaftfläche". Wie das sein konnte? Keine Ahnung. Vor dem Kauf wäre es sicher Ackerfläche gewesen. Wir sollen uns ans Grundbuchamt wenden.


Nun riefen wir beim Grundbuchamt an. Dieser bestätigte uns den Sachverhalt. Vor dem Kauf war es Ackerfläche und nach dem Kauf wurde es mit dem Umschreiben auf uns als Eigentümer als Landwirt- schaftliche eingetragen.

Allerdings hätte das Grundbuchamt darauf keinerlei Zugriff! Diese Informationen würden automatisch vom Vermessungsamt eingespielt. Wir sollen uns dorthin wenden.


Das Vermessungsamt war sehr freundlich. Sie erklärten, dass Sie oft nur durch Luftbild- aufnahmen abschätzen könnten, wie eine Fläche genutzt wird. Sie trug ins System wieder Ackerfläche ein. So wie sie ja auch hätte sein sollen.


Wir waren richtig erleichtert und dachten, die Naturschutzbehörde wurde nun endlich erkennen, dass es sich um Ackerfläche handelte und sich alles erledigt hätte.


Aber falsch gedacht.










1. Telefonat mit der Naturschutzbehörde:


Laut Aussage der Sachbearbeiterin müsse sich die Naturschutzbehörde nicht an dien landwirt- schaftlichen Status der Flächen halten. Würde eine Fläche dauerhaft als Wiese genutzt werden, so könne die Naturschutzbehörde diese als schützenswert einstufen. Ein Umbruch wäre somit unter keinen Umständen möglich.




2. Telefonat mit der Naturschutzbehörde


Wir versuchten auf § 14 Abs. 2 BNatSchG zu verweisen. Wir könnten eine Landwirtschaft anmelden. Eine gute fachliche Praxis würden wir selbstverständlich anwenden.



Hier das Gesetz:


(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.


Dies wurde mit § 3 Abs. 4 BNatSchG ebenfalls verneint.


Hier das Gesetz:


(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zu- ständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschafts- pflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.



Außerdem wurde vereinbart sich noch in dieser Woche wegen einem weiteren Verlauf zu melden. Wir kontaktierten daraufhin mehrere Anwälte für eine erste Einschätzung. Leider haben wir in dieser Zeit keinen passenden Anwalt gefunden. Angefragte Anwälte wiesen uns aufgrund nicht vorhandener Kapazitäten ab.


https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?novarnish=1&topic_id=412598&rechtcheck=2




Stellten unsere Frage bei Frag-einen-Anwalt.de und erhielt dort eine fachliche Einschätzung:












Entsprechend verfassten wir unsere Antwort an die Untere Naturschutzbehörde wie folgt:










Aussteht noch eine Telefonat mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darüber wie denn die Flächen seit 2009 und davor genutzt wurden. Wobei wir uns nicht viel von einem solchen Gespräch erhoffen, da wie gesagt die Naturschutzbehörde nicht an den landwirtschaftlichen Status gebunden ist.



Dies ist der aktuelle Stand zum 02.12.2023





Der aktuelle Stand ist, dass die Naturschutzbehörde sagt: Entweder Renaturierung durch Sukzession oder Ersatzfläche benennen. Von der Naturschutzbehörde gibt es eigentlich keinen anderen Weg. Wenn wir also nichts tun, dann würde auch die Naturschutzbehörde rechtliche Schritte einleiten. Welche "Strafe" uns da droht kann ich nicht sagen.


Ich habe jetzt mit allen Behörden vom Staatsministerium für Landwirtschaft, über das Amt für Landwirtschaft und Bauernverband, bis zum Amt für ländliche Entwicklung alle angerufen. Jetzt, denke ich zumindest, verstehe ich die Sache: Der Vorbesitzer hat die Fläche bis 2008 als Acker bewirtschaftet. Ab 2009 wurde die Fläche an einen Landwirt verpachtet. Dieser wiederum hat dort eine Verbund-Naturschutz-Programm (VNP) als WIESE über die Naturschutzbehörde angemeldet. Entsprechend wurde die Fläche dort dann als Wiese vermerkt. Ab diesem Zeitpunkt war diese Änd-erung schon unumkehrbar.

Es ist also möglich, als PÄCHTER durch Förderungen Änderungen am Status vorzunehmen! Er muss dazu nicht den Eigentümer fragen oder informieren (Im Bezug Pächter - Behörde). Diese Tatsache macht einen schon sprachlos.

Privatrechtlich ist es aber so, dass er nach dem Pachtende die Fläche im ursprünglichen Zustand zurückgeben muss. Tut er dies nicht, kann der Eigentümer den Pächter auf Schadensersatz verklagen (gute Stimmung in der Nachbarschaft vorprogrammiert). Dann bekommt man eventuell nach viel Streit Schadensersatz, aber hat trotzdem keinen Acker mehr.


Also zurück zu der aktuellen Lage: Wir wollen besagten Pächter darauf ansprechen und hoffen, dass er Flächen besitzt, die aussehen wie Wiese, aber naturschutzrechtlich noch nicht als Wiese geführt werden. Wenn er sehr nett ist, könnte er seine Fläche also umschreiben und dann hätte die Behörde eine Ausgleichsfläche auf dem Papier. Für die Natur ändert sich ja nichts!


Wir können auch jeden Anderen im Dorf fragen und der Behörde jede einzelne Flurnummer durch-sagen um zu prüfen, ob diese Fläche in Frage kommen würde. Aber die Behörde darf nicht schauen, welche Flächen in Frage kommen könnten. Datenschutz natürlich - versteh ich. Es gibt hier aber so und so kaum noch Flächen mit Ackerstatus. Die Naturschutzbehörde ist vor Jahren schon rumge-fahren und hat alles, was nach Wiese aussieht als Wiese eintragen lassen.

Austauschfläche könnte also schwer werden.


Es gäbe eventuell noch eine dritte Möglichkeit: Ersatzzahlung. Wenn Ersatzfläche und Renaturierung nicht möglich sind (hier kennen weder wir noch die Behörde aktuell die Auflagen dafür) dann könnten wir auch Geld an die Behörde zahlen. Mit dem Geld macht sie dann für uns ganz tolle Naturschutz-sachen. (als ob wir dass nicht selbst tun würden ;) )


Sollte alles nicht klappen werden wir nach wie vor, vor Gericht gehen. Denn §14 BNatSchG spricht ja von einem "erheblichen Eingriff in die Natur" und diesen soll uns die Behörde erst einmal beweisen. So zumindest unser aktueller Plan.


Ich hoffe ich habe alles verständlich wiedergegeben. Wie gesagt ist es so, dass jede Behörde natürlich von ihrem Stand aus mir irgendetwas versucht zu erklären. Ich bin weder Jurist, noch Landwirt noch Beamter! Als Bürger ist man da echt raus!

Meinen Punkt, dass ich als Nicht-Landwirt von einem anderen Nicht-Landwirt Flächen als "Acker" ge-kauft habe wissen sollte, dass ich die Naturschutzbehörde über den Umbruch zu informieren habe - andersrum die Behörde aber den Flächenstatus ändern kann ohne die Eigentümer zu informieren, konnten ALLE Menschen auf persönlicher Ebene nachvollziehen.


Dies ist der aktuelle Stand zum 07.12.2023


Hier unten findet Ihr noch die Unterstützer Schreiben, die auch ein Interesse daran haben, das Ganze in einen positiven Wandel zu bringen.



Unterstützerschreiben Kartoffelacker Christop Wittek
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